Richtlinien zur Energieförderung Seite Drucken

14. Juni 2018
Die «Richtlinie über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen» aus dem Jahr 2010 wurde den veränderten Gegebenheiten im Energiebereich angepasst. In Zusammenarbeit mit der Energieagentur St.Gallen hat die Bauverwaltung die bisherige Richtlinie überarbeitet.

Das Budget für Förderbeiträge aus dem Energiefonds wurde in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft. Eine Anpassung der «Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen» drängte sich auf.

Was wurde geändert?
Neu sind in der Richtlinie die Förderung von Solarstromanlagen, von Wärmepumpen und von Fernwärmeanschlüssen als Ersatz für bestehende Heizungen, sowie Lade-Stationen für E-Fahrzeuge. An die Wärmedämmung von Einzelbauteilen werden neu 50% des kantonalen Förderbeitrags ausbezahlt (vorher 18%). Weiter wurden Präzisierungen bei Bezeichnungen vorgenommen.

Zusätzlich zu den Förderbeiträgen der Gemeinde werden weiterhin Beiträge durch die Energieagentur St.Gallen und die Stiftung Dorfleben Bichwil (nur für Gebiet Bichwil) gesprochen.

Ab 1. Juli 2018
Der Gemeinderat hat die überarbeitete Richtlinie am 29. Mai 2018 verabschiedet; sie tritt per 1. Juli 2018 in Kraft. Beiträge, welche aufgrund der Richtlinie vom 20. April 2010 zugesagt, aber noch nicht ausbezahlt wurden, sind gewährleistet. Rückwirkend werden keine Gesuche bearbeitet.

Die überarbeitete Richtlinie kann nachfolgend heruntergeladen oder direkt bei der Bauverwaltung, Tel. 071 950 48 55, bauverwaltung@oberuzwil.ch, bezogen werden.

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