Grundbuchgeschäfte Seite Drucken

Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes sind vielfältig. Sie betreffen alle Liegenschaften und Grundstücke im Gemeindegebiet.

Handänderungen
Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen vor, sei es ein Kauf oder Verkauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Für fast jeden Eigentümerwechsel ist eine öffentliche Beurkundung nötig.

Bitte setzen Sie sich persönlich mit dem Grundbuchamt in Verbindung, um die verschiedenen Bestimmungen für die Vertragsvorbereitung zu besprechen.
Bei Handänderungen werden Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz und Grundbuchgebühren gemäss kantonalem Tarif (Position 10) fällig.

Grundpfandrechte/Hypotheken
Wenn Banken oder Versicherungen einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient die Liegenschaft als Sicherheit für ein Darlehen. Die Geldinstitute erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, das den Schuldbrief oder die Grundpfandverschreibung erstellt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.

Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif (Position 11) und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.

Dienstbarkeiten
Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Abmachungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks, z.B.

  • Fahr- und Fusswegrechte
  • Mitbenützungsrechte
  • Durchleitungsrechte
  • Wohnrechte
  • usw.

Vormerkungen
Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt , dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, z.B.

  • Kaufsrechte
  • Vorkaufsrechte
  • Rückkaufsrechte
  • Mietverträge

Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Das Grundbuchamt berät Sie gerne und erstellt einen Entwurf für den gewünschten Vertrag. 
 

Zugriffsberechtigung Grundbuch
Publikation der Zugriffsberechtigungen nach Art. 29 Abs. 2 Grundbuchverordnung (SR 211.431.1; abgekürzt GBV); Erweiterter Zugang nach Art. 28 GBV
=> nachfolgend unter "Dokumente" aufgeschaltet

Zugehörige Objekte