Hausverbot Seite Drucken

Die Gemeinderatskanzlei ist zuständig für das Ausstellen amtliche Anzeigen (Wohnungs-, Wirtshaus- und Ladenverbote usw.) gemäss den Bestimmungen von Art. 35bis EGzZGB. Die Gesuche können schriftlich bei der Gemeinderatskanzlei eingereicht werden.

Die amtliche Anzeige ist die behördliche Mitteilung einer privatrechtlichen Erklärung. Sie gibt dem Gesuchsteller einen sicheren Beweis dafür, dass er dem Empfänger gegenüber die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Die amtliche Anzeige hat keine weitere rechtliche Wirkung und ist nicht mit einem Rechtsmittel versehen. Die Gemeinde hat keine Überprüfungskompetenz zu, d. h. die Richtigkeit der privatrechtlichen Erkärung wird nicht hinterfragt.

Der Empfänger kann der Gemeinderatskanzlei eine Gegenerklärung übergeben, die diese dem Gesuchsteller zustellt.

Missachtet der Empfänger das Wohnungs-, Wirtshaus- oder Ladenverbot, so bleibt dem Gesuchsteller die Möglichkeit, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. In diesem Verfahren wird der Richter prüfen, ob der Gesuchsteller berechtigt war, das Verbot zu verlangen.

Preis

50.00

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