Mieterausweisung Seite Drucken

Für die Ausweisung eines Mieters oder Pächters ist der Richter zuständig (Art. 197d des Zivilprozessgesetzes). Gesuche richten Sie bitte direkt an das Kreisgericht.
Nach dem Erlass des Räumungsbefehls durch den Kreisgerichtspräsidenten ist der Gemeindepräsident für den Vollzug zuständig - er kann auf Gesuch hin die Räumung auf Kosten des Vermieters/Eigentümers veranlassen.

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