Mieterausweisung 
Nach dem Erlass des Räumungsbefehls durch den Kreisgerichtspräsidenten ist der Gemeindepräsident für den Vollzug zuständig - er kann auf Gesuch hin die Räumung auf Kosten des Vermieters/Eigentümers veranlassen.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Gemeinderatskanzlei | 071 950 48 30 | sandra.wagner@oberuzwil.ch |