Videoüberwachung: Standorte definiert 
Gestützt auf Art. 40 ff. des Reglements über Ruhe, Ordnung und Sicherheit definiert der Gemeinderat bei Videoüberwachung mit Personenidentifikation via Allgemeinverfügung die zu überwachenden Standorte. Die Situationspläne der betroffenen Gebiete werden im Rahmen der Allgemeinverfügung von 15. bis 27. März 2021 im Frontoffice des Gemeindehauses zur Einsicht aufgelegt. Die Kosten für das Projekt belaufen sich voraussichtlich auf rund 250'000 Franken.
Datenschutz gewährleistet
In Anwendung der reglementarischen Bestimmungen gelten folgende Details zur Videoüberwachung:
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Kameraaufnahmen dürfen ausschliesslich auf Anweisung der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei eingesehen werden;
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alle nicht verwendeten Videoaufnahmen werden nach spätestens 100 Tagen unwiderruflich gelöscht;
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an den überwachten Orten wird durch Hinweistafeln auf die Videoaufnahmen aufmerksam gemacht;
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es erfolgen keine Aufschaltungen der Aufnahmen in Echtzeit;
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um die Datensicherheit zu gewährleisten, läuft das Videosystem auf einem eigenen, abgeschotteten VLAN innerhalb des bestehenden Netzwerks der Gemeinde.
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Auszug aus dem Reglement über Ruhe, Ordnung und Sicherheit vom 12. März 2013
Art. 40 Abs. 1
Öffentlicher Grund kann mit Videokameras überwacht werden, welche eine Personenidentifikation zulassen, wenn
a) der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet, zumutbar und erforderlich ist;
b) die Öffentlichkeit am überwachten Ort durch Hinweistafeln auf die Videoaufnahmen aufmerksam gemacht wird;
c) eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden kann.